Markscheider Anerkennung als "andere Person"

    Markscheider - Anerkennung als "andere Person" beantragen

    Die verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für Bergbaubetriebe in Baden-Württemberg ein bergbauliches Risswerk nach dem Bundesberggesetz und anderen Rechtsvorschriften anfertigen und regelmäßig nachtragen.
    Das bergbauliche Risswerk dokumentiert die Anlagen und Einrichtungen des Bergbaubetriebes im Wesentlichen in Karten und anderen maßstäblichen Zeichnungen („Risse“), die durch erläuternde Texte ergänzt sind.

    Beschreibung

    Die verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für Bergbaubetriebe in Baden-Württemberg ein bergbauliches Risswerk nach dem Bundesberggesetz und anderen Rechtsvorschriften anfertigen und regelmäßig nachtragen.
    Das bergbauliche Risswerk dokumentiert die Anlagen und Einrichtungen des Bergbaubetriebes im Wesentlichen in Karten und anderen maßstäblichen Zeichnungen („Risse“), die durch erläuternde Texte ergänzt sind.

    Die Führung, das heißt Anfertigung und Nachtragung des Risswerks eines Bergbaubetriebes darf grundsätzlich nur durch eine qualifizierte Person erfolgen, die von der zuständigen Behörde als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
    Für Bergbaubetriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe sind, kann das Risswerk auch von einer anderen qualifizierten Person geführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Person muss von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sein.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Prüfung Ihres Antrages sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

    • Lebenslauf
    • ärztliches Zeugnis zum Status Ihrer körperlichen Eignung
    • polizeiliches Führungszeugnis beziehungsweise Erklärung, dass Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt haben
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Nachweise über den Abschluss berufsqualifizierender Ausbildungen im Inland oder Ausland (in beglaubigter Kopie)
    • Nachweise über die Art und die Dauer der fachspezifischen beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung (in Kopie)
    • gegebenenfalls Anerkennungsbescheid/ -urkunde Ihrer Anerkennung in einem anderen Bundesland (in Kopie)

    Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der zuständigen Stelle auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichtet werden. Nehmen Sie daher vor der Antragstellung Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen
      • eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung oder
      • eine nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder
    • Sie haben auf andere Weise eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben.
    • Sie sind gesundheitlich geeignet und zuverlässig.

    Ihre gesundheitliche Eignung ist beispielsweise dann infrage gestellt, wenn Sie wegen eines körperlichen Gebrechens dauerhaft nicht in der Lage sind, die Risswerkführung und die damit verbundenen Tätigkeiten auszuüben.

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Sie entmündigt sind, aufgrund gerichtlicher Anordnung nur beschränkt über Ihr Vermögen verfügen können oder wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind.

    • Sie weisen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Risswerkführung nach.

    Der Nachweis kann vor allem durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig beziehungsweise Betrieb erbracht werden, für den Sie die Anerkennung beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Als Rechtsbehelf steht Ihnen die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung oder auch im Fall einer überlangen Bearbeitungsdauer (Untätigkeitsklage) zur Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen die Anerkennung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Der Antrag kann formlos oder mit dem oben genannten Formular gestellt werden. Sie müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

    Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

    Der Antrag wird bei der zuständigen Stelle geprüft. Wenn erforderlich, werden Sie um weitere Informationen oder um die Vorlage ergänzender Unterlagen gebeten. Erfüllen Sie die persönlichen Voraussetzungen, erfolgt die Anerkennung in Form eines formellen schriftlichen Bescheides.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    höchstens 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen

    Kosten

    EUR 125,00 - 300,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Führung des Risswerks durch eine anerkannte fachkundige Person im Sinne von § 13 Markscheider-Bergverordnung setzt regelmäßig voraus, dass der Betrieb durch die zuständige Behörde von der Grubenbildpflicht nach § 12 MarkschBergV befreit ist. Der verantwortliche Unternehmer muss die Befreiung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Sind Sie in einem anderen Bundesland für die Risswerkführung von Bergbaubetrieben anerkannt, kann die zuständige Stelle diese Anerkennung auch für die Risswerkführung von Bergbaubetrieben in Baden-Württemberg akzeptieren. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich. Stimmen Sie dies vor der Antragstellung mit der zuständigen Stelle ab.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en