Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit Erteilung

    Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen

    Wenn Sie mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres samstags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten dringend eine Fahrt durchführen müssen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres samstags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten dringend eine Fahrt durchführen müssen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf folgenden Autobahnstrecken und folgenden Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften jeweils in beiden Fahrtrichtungen:

    • A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
    • A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
    • A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
    • A 5 von Bad Homburger Kreuz bis Anschlussstelle Homberg (Ohm), von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
    • A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
    • A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
    • A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
    • A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
    • A 10 Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz Oranienburg über Autobahndreieck Pankow bis Autobahndreieck Barnim sowie von Autobahndreieck Werder bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
    • A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
    • A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
    • A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
    • A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
    • A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
    • A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
    • A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
    • A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
    • A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
    • B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
    • B 96/E 251 ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg.

    Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

    • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
    • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
    • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger
    • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
    • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
    • Transport von lebenden Bienen sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
    • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

    Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

    • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
    • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
    • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
    • leicht verderbliches Obst und Gemüse
    • Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31)
    • sowie Leerfahrten die im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen

    Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Neckar-Odenwald-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Fracht- und Begleitpapiere
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
    • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
    • Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung

    Voraussetzungen

    • Der Transport muss dringend sein
    • Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Füllen Sie das Antragsformular entsprechend aus und reichen Sie es mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen von Ihnen an. Diese reichen Sie bitte bei der zuständigen Stelle ein.

    Sie erhalten für Ihren Transport eine Ausnahmegenehmigung einschließlich Auflagen und Bedingungen. Ebenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie entrichten die angefallenen Gebühren.

    Sie dürfen die Fahrt gemäß der Ausnahmegenehmigung durchführen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den zu bearbeitenden Unterlagen. Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Beginn der geplanten Fahrt.

    Kosten

    von 10,20 bis zu 767,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de