Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern und Beratungsstellen Bewilligung

    Frauenhäuser - Förderung beantragen

    In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

    Beschreibung

    In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

    Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der Maßnahmen für Prävention, Krisenintervention und Nachsorge sowie Förderung der Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos).

    Voraussetzungen

    Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht des jeweiligen Regierungsbezirks erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
    • Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
      • Maßnahmen der Prävention, Krisenintervention und Nachsorge oder/und
      • Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
    • Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
    • Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (siehe unten) hoch.
    • Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
    • Sie erhalten eine automatisch generierte Sendebestätigung.
    • Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie den Zuwendungsbescheid sowie Formulare für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis. Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch per E-Mail versendet oder an Ihr service-bw-Postfach zugestellt.
    • Anschließend können Sie die Mittelanforderung (Auszahlung des Förderbetrages) ganz oder in Teilbeträgen per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium direkt beantragen und erhalten die Überweisung.
    • Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres unterschrieben per E-Mail vorzulegen.

    Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.

    Fristen

    bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en