Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen
Beschreibung
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
- 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
- 100 Meter vom Waldrand
Forstliche Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Bei starkem Wind, starker Trockenheit und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
Verfahrensablauf
Beantragung beim Bürgeramt oder den Rathaus Geschäftsstellen mindestens 2 Tage vor der Verbrennung.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg