Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

    Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen

    Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.

    Beschreibung

    Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:

    • 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    • 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
    • 100 Meter vom Waldrand

    Forstliche Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

    Bei starkem Wind, starker Trockenheit und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.

    Verfahrensablauf

    Beantragung beim Bürgeramt oder den Rathaus Geschäftsstellen mindestens 2 Tage vor der Verbrennung.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023 (von: 880)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de