Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen.
    Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu geschaffen.
    Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes und einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ihre zukünftige Fachkraft unterstützen, indem sie das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Die Fachkraft kann grundsätzlich aber auch weiterhin über das reguläre Visumverfahren nach Deutschland einreisen.

    Beschreibung

    Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen.
    Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu geschaffen.
    Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes und einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ihre zukünftige Fachkraft unterstützen, indem sie das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Die Fachkraft kann grundsätzlich aber auch weiterhin über das reguläre Visumverfahren nach Deutschland einreisen.

    Erklärvideo: Make it in Germany - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

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    Ansprechpartner

    Für Kreis Emmendingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Zur Beantragung des beschleunigten Verfahrens bei der Ausländerbehörde:

    • Eine Vollmacht der ausländischen Fachkraft für den Arbeitgeber.
      Sollte der Arbeitgeber anwaltlich vertreten sein kann eine Untervollmacht verlangt werden.
    • Reisepass der ausländischen Fachkraft in Kopie

    Für das Anerkennungsverfahren der ausländischen Berufsqualifikation:

    • Nachweise über Berufsqualifikationen: Berufs- und/oder Hochschulabschlüsse
    • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Ausbildungsende bis zur Antragstellung
    • Gegebenenfalls Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und sonstige Befähigungsnachweise
    • Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Diese Erklärung muss von der ausländischen Fachkraft persönlich unterschrieben werden.

    Folgende Vorlagen und Dokumente können für das weitere Verfahren benutzt werden:

    • Vollmacht
    • Untervollmacht
    • Vereinbarung

    Voraussetzungen

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten.
    Es kann für folgende Personengruppen durchgeführt werden:

    • Fachkräfte mit Berufsausbildung
    • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
    • Auszubildende
    • Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird
    • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen

    Zur Durchführung des Verfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.
    Im Falle einer angestrebten Berufsausbildung muss ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird keine Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde erteilt.
    In diesen Fällen wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren automatisch beendet. Die Servicegebühr in Höhe von 411 Euro wird nicht erstattet. Entscheidungen der zuständigen Anerkennungsstellen sind unmittelbar gegenüber diesen Stellen anzufechten. Rechtsmittel können nicht bei oder mit Hilfe der Ausländerbehörde eingelegt werden.

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Vorabzustimmung und der Zustimmung zur Beschäftigung sind hingegen nicht möglich, da es sich um verwaltungsinterne Abläufe zwischen den beteiligten Behörden handelt.

    Verfahrensablauf

    Die Ausländerbehörde ist als zuständige Stelle die zentrale Ansprechpartnerin für das Verfahren.
    Im Rahmen von Beratungsgesprächen können Fragen zum individuellen Fall geklärt sowie Informationen zum Ablauf sowie den benötigten Dokumenten gegeben werden.
    Direkten Kontakt zur Ausländerbehörde Karlsruhe können Sie in diesen Fällen über fachkraft@oa.karlsruhe.de aufnehmen.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

    Schritt 1: Bevollmächtigung des Arbeitgebers
    Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.

    Schritt 2: Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde
    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde.
    Der Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen können digital eingereicht werden, so dass eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich ist.
    Sie schließen dann mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
    Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
    Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 Euro erhoben.

    Schritt 3: Anerkennung der ausländischen Qualifikation
    Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.
    Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden.

    Schritt 4: Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit
    Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die vorgesehene Beschäftigung in bestimmten Fällen erforderlich und wird von der Ausländerbehörde beantragt. Die Zentrale Auslandsvermittlung (Arbeitsverwaltung) prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn diese Agentur innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.

    Schritt 5: Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag
    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und sendet Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.

    Schritt 6: Visumantragstellung im Ausland
    Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden.

    Fristen

    Einer der Vorteile im beschleunigten Verfahren sind die verbindlichen Fristen in den jeweiligen Verfahrensschritten. Diese sind gesetzlich festgelegt und werden in der Vereinbarung zwischen bevollmächtigtem Arbeitgeber und der zuständigen Ausländerbehörde aufgeführt.

    Kosten

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist kostenpflichtig. Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die Ausländerbehörde bei Abschluss der Vereinbarung eine Gebühr in Höhe von 411 Euro. Die Fachkraft ist als Gebührenschuldner zu sehen. Allerdings kann der Arbeitgeber mit einer Kostenübernahmeerklärung die Bezahlung der Gebühren in voller Höhe allein tragen.

    Im gesamten Einreiseprozess können für ausländische Fachkräfte weitere Kosten anfallen, etwa für die Anerkennungsverfahren bei den beteiligten Stellen, Beglaubigen von Kopien, die Übersetzung und Echtheitsprüfung von Unterlagen und Urkunden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist auch ein Familiennachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder deren Visaanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de