Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen
Beschreibung
Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erforderliche Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der Probennahmen, dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung verweist die Trinkwasserverordnung vom 23. Juni 2023 auf die bis dahin gültige Trinkwasserverordnung (TrinkwV a. F., § 15 Abs. 4).
Ansprechpartner
Für Kreis Tübingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
- Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen:
für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich,
für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder einem Kooperationspartner oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein. - bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen die Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzungen
- eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahme für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV,
- die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV a. F. und
- eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich.
Rechtsgrundlage(n)
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- §40 Zugelassene Untersuchungsstellen
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Ministeriums kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Labor beantragt die Zulassung formlos, schriftlich oder per E-Mail, beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.
Das Ministerium prüft die Unterlagen und entscheidet über die Zulassung. Das Labor erhält einen Bescheid. Im Fall der erfolgten Zulassung wird das Labor mit Anschrift, Untersuchungsbereich und Link zur Akkreditierungsstelle in die auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichten Liste der zugelassenen Untersuchungsstellen aufgenommen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Es fallen Gebühren in Höhe von EUR 350,00 bis EUR 500,00 nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11. Dezember 2018 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und sofort schriftlich oder per E-Mail mitteilen.
Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen.
Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahme an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder einem Kooperationspartner oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg