Wasseruntersuchung Durchführung

    Trinkwasseruntersuchungsstellen - Zulassung beantragen

    Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der zugehörigen Entnahme der Trinkwasserproben, dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen sind.

    Beschreibung

    Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich der zugehörigen Entnahme der Trinkwasserproben, dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die als Trinkwasseruntersuchungsstellen zugelassen sind.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rastatt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der gültigen Akkreditierung als Prüflaboratorium für die Untersuchung von Trinkwasser, einschließlich Probennahme,
    • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen:
      für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt, Außenstelle Aurich,
      für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
      Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als ein Jahr sein.
    • Bestätigung der Anzeige beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium nach § 20 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 49 Infektionsschutzgesetz und/oder der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums nach § 19 Bundesseuchengesetz beziehungsweise nach § 44 Infektionsschutzgesetz.

    Voraussetzungen

    für die Zulassung:

    • eine gültige Akkreditierung als Prüflaboratorium bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung für die Untersuchung von Trinkwasser nach TrinkwV, einschließlich Probennahme,
    • die Einhaltung der Vorgaben nach § 15 Absatz 1 bis 2a TrinkwV,
    • eine erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen mindestens einmal jährlich

    Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist

    Verfahrensablauf

    Das Labor beantragt die Zulassung formlos beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

    Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Es fallen Gebühren in Höhe von 350 bis 500 Euro nach der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich ( Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11. Dezember 2018 an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach erfolgter Zulassung muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Änderungen bezüglich der Akkreditierung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitteilen.
    Darüber hinaus muss die Trinkwasseruntersuchungsstelle dem Ministerium bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Bestätigung über die mindestens einmal jährlich erfolgreich absolvierte Qualitätssicherung durch Teilnahme an Ringversuchen ebenfalls unaufgefordert vorlegen.
    Für mikrobiologische Parameter, einschließlich Legionellen, erwartet das Ministerium eine Teilnahmen an den Ringversuchen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts, Außenstelle Aurich, für chemische Parameter bei der AQS Baden-Württemberg oder Hamburg oder beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de