Breitbandvorhaben - Mitfinanzierung beantragen
Beschreibung
Das Land fördert den kommunalen Breitbandausbau in Baden-Württemberg über eine Mitfinanzierung zum Förderprogramm des Bundes.
Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines technologieneutralen und zukunftsfähigen Gigabitausbaus in Baden-Württemberg.
Der gewährte Fördersatz des Bundes wird durch die Mitfinanzierung des Landes auf einen Gesamtfördersatz von bis zu 90 Prozent der vom Bund festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.
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Ansprechpartner
Für Kreis Schwäbisch Hall (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Kopien
- des Antrags auf Förderung nach der Bundesbreitbandrichtlinie und dessen Finanzierungsplan
- des vom Bund auf der Grundlage der Bundesbreitbandrichtlinie erteilten Zuwendungsbescheids mitsamt Anlagen
- Dokumentation der Infrastruktur gemäß den GIS-Nebenbestimmungen
- des Bundes für die Förderung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundesrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 27. Juli 2023 (Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes)
- des Bundes für die Förderung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundesrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021 (Graue-Flecken-Förderung)
- Baden-Württemberg (GIS-NBest BW) für die Förderung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30. Januar 2019 (Weiße-Flecken-Förderung)
Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger sind in Baden-Württemberg befindliche Gebietskörperschaften und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.
Eine Zuwendung kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach:
- dem Weiße-Flecken-Förderprogramm des Bundes
- dem Graue-Flecken-Förderprogramm des Bundes
- der Gigabit-Richtlinie 2.0 des Bundes
gefördert und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers ergangen ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 27. Juli 2023
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland (VwV Breitbandmitfinanzierung) vom 30. Januar 2019
- Gigabitrichtlinie des Bundes 2.0
- Bundesbreitbandrichtlinie Graue-Flecken-Förderung
- Bundesbreitbandrichtlinie Weiße-Flecken-Förderung
Rechtsbehelf
Eine Klage ist beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Verfahrensablauf
Sobald Sie vom Bund einen Zuwendungsbescheid in vorläufiger Höhe erhalten haben, können Sie online einen Antrag auf Mitfinanzierung durch das Land Baden-Württemberg stellen.
1. Antragsstellung
- Nutzen Sie den Onlineantrag.
- Sie erhalten systemseitig eine Eingangsbestätigung in Ihr Servicekonto-Postfach. Per E-Mail wird Ihnen von der Bewilligungsstelle des Landes der Eingang zusätzlich bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt.
- Die weitere Kommunikation führt die Bewilligungsstelle mit Ihnen per E-Mail.
2. Vorhabensbeginn
- Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beziehungsweise der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat. Der Vorhabensbeginn ist der Bewilligungsstelle des Landes formlos anzuzeigen.
3. Zuwendungsbescheid
- Wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird der Zuwendungsbescheid erlassen.
- Die Überreichung des Zuwendungsbescheids erfolgt in der Regel im Rahmen einer Übergaberunde mit dem stv. Ministerpräsidenten und Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Thomas Strobl.
4. Änderungsmitteilung
- Sämtliche Änderungen des Förderprojektes, insbesondere auch Änderungen und Konkretisierungen des Zuwendungsbescheides des Bundes sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen des Bundes, sind der Bewilligungsstelle des Landes unverzüglich per E-Mail anzuzeigen.
5. Mittelabruf
- Auszahlungsanträge können beim Land eingereicht werden, sobald über den jeweiligen Auszahlungsantrag beim Bund entschieden wurde. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid des Landes.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung des Bundes über die jeweilige Mittelanforderung beim Land einen Mittelabruf entsprechend des Projektfortschrittes zu beantragen.
- Dazu füllen Sie das im Downloadbereich des Landes befindliche aktuellste Abrechnungsformular aus. Dieses schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an die im Formular angegebene Stelle.
- Die Auszahlungsstelle prüft die Mittelanforderung und weist den festgesetzten Betrag zur Auszahlung an.
- Sie erhalten eine Auszahlungsmitteilung per E-Mail.
6. Verwendungsnachweis
- Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
- Nutzen Sie hierfür das im Downloadbereich des Landes befindliche aktuellste Abrechnungsformular. Dieses schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail an die im Formular angegebene Stelle.
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Mehrfertigung des an die Bewilligungsstelle des Bundes für die Förderung nach der jeweiligen Richtlinie gerichteten Verwendungsnachweises und dem Nachweis der Schlusszahlung des Bundes.
- Bei Rückfragen kommt die zuständige Stelle auf Sie zu.
- Die Auszahlungsstelle prüft den Verwendungsnachweis und weist den festgesetzten Betrag zur Schlusszahlung an.
- Sie erhalten einen Festsetzungsbescheid mit Auszahlungsmitteilung per E-Mail.
Fristen
keine
Kosten
Antragstellung und Beratung: keine
Hinweise (Besonderheiten)
Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg