Jagdschein - Ausstellung beantragen
Beschreibung
Wer jagen möchte, muss einen Jagdschein besitzen. Sie erhalten den Jagdschein für ein Jahr oder für drei Jahre. Den Jugendjagdschein erhalten Sie für ein Kalenderjahr. Sie können außerdem einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erhalten.
Sie müssen den Jagdschein während der Jagd mit sich führen.
Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Meßstetten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung)
- Personalausweis
- zwei Lichtbilder
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 50.000 Euro für Sachschäden
Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Jagdschein sind:
- Mindestalter: 16 Jahre
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (Jägerprüfung)
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen. Die Begleitpersonen sind in der Regel die Erziehungsberechtigten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jägerprüfung, Jagdschein)
- § 27 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung)
- § 28 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jagdabgabe)
- Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Jugendjagdschein)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung des Jagdscheins)
- § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Entziehung des Jagdscheins)
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005
Verfahrensablauf
Sie müssen den Jagdschein beantragen. Wenn Sie zum ersten Mal einen Jagdschein beantragen, sollten Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Dort bekommen Sie Ihren Jagdschein sofort ausgestellt oder ihn später mit der Post zugesandt.
Sie können den Antrag auch schriftlich oder durch eine andere Person mit einer Vollmacht stellen. Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
Stellen Sie den Antrag schriftlich, erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid per Post. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.
Fristen
keine
Kosten
Der jeweils zuständige Stadt- oder Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.
Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:
- für einen Tagesjagdschein: EUR 20,45
- pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 38,35
Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für
- Jagdförderung
- jagdliche Forschung
- wildbiologische Forschung
- Wildschadensverhütung
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Wildforschungsstelle und im Internetauftritt des Landesbetriebes ForstBW.
Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg