Vergnügungsteuer
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird unter anderem erhoben für:
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer wird unter anderem erhoben für:
- die Bereitstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
- Wettbüros
- Vorführungen von Sex- und Pornofilmen
- das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Zollernalbkreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Das Erfüllen eines steuerlichen Tatbestands z.B. das Aufstellen von Spielgeräten, ist der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg