Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer

    Die Vergnügungssteuer wird unter anderem erhoben für:

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer wird unter anderem erhoben für:

    • die Bereitstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
    • Wettbüros
    • Vorführungen von Sex- und Pornofilmen
    • das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Sinsheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    -

    Voraussetzungen

    -

    Verfahrensablauf

    Das Erfüllen eines steuerlichen Tatbestands z.B. das Aufstellen von Spielgeräten, ist der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: 1128)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de