Kraftfahrzeug - Umschreibung von außerhalb nach Karlsruhe - ohne Halterwechsel (wegen Umzug)

    Sie sind von außerhalb in die Stadt Karlsruhe zugezogen und möchten Ihre Fahrzeugpapiere ändern?
    Sind Sie beim Einwohnermeldeamt bereits umgemeldet?

    Beschreibung

    Sie sind von außerhalb in die Stadt Karlsruhe zugezogen und möchten Ihre Fahrzeugpapiere ändern?
    Sind Sie beim Einwohnermeldeamt bereits umgemeldet?

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Langenbrettach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Formular: "Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs" vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original
    • Hauptuntersuchungsbericht im Original
    • eVB-Nummer von der Versicherung
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie) *
    • bei Nicht-EU-Bürgern zusätzlich Aufenthaltstitel
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Firmen: zusätzlich Gewerberegisterauszug oder Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
    • bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug

    *Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument nicht Ihre Unterschrift angebracht sein, muss zusätzlich ein anderes amtliches Dokument (Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich Ihrer Unterschrift beigefügt werden.

    Wenn Sie die Kennzeichen ändern möchten zusätzlich:

    • bei Wunschkennzeichen: neue Kennzeichenschilder (vorab reservieren)
    • bisherige Kennzeichenschilder (bitte keinesfalls die Stempelplaketten vorab entfernen!!!)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original
    • Formular: SEPA-Lastschriftmandat für die Steuer vollständig ausgefüllt und unterschrieben

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
    • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
    • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Rechtsbehelf

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Sie oder eine Sie vertretende Person müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.

    Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
      Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
      oder telefonisch über die Behördennummer 115.

    • Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
      Wenn bei Ihnen folgende Voraussetzungen vorliegen, können Sie dies online (i-Kfz) erledigen:
      • Ein gebrauchtes Fahrzeug, das nach dem 01.01.2015 zugelassen wurde und bereits angemeldet ist
      • Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit verdeckten Sicherheitscodes
      • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
      • Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
      • IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
      • Bisheriges Kennzeichen wird übernommen
      • Es handelt sich nicht um ein Wechselkennzeichen
      • Beispieldarstellungen und Erklärvideos finden Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung
      • Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz


    • Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
    • Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.

    • Wenn Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies bundesweit tun.
      Teilen Sie dies bei der Ummeldung der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit. Dort wird dann nur die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.
    • Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.

    • Seit dem 01.10.2019 besteht nicht nur bei einem Standortwechsel die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen, nun kann auch der Erwerber des Fahrzeuges das bisherige Kennzeichen bundesweit übernehmen. Eine Übernahme des Kennzeichens ist nur möglich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.

    Fristen

    schnellstmöglich

    Kosten

    nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 16,70

    Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Zahlungsarten:
    Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

    Hinweise (Besonderheiten)

    Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

    • Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
    • Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
    • Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.

    iKfz
    Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de