Sammelliste als Reiseerleichterung für Schülerinnen und Schüler beantragen
Beschreibung
- Gültig für Klassenfahrten ins EU-Ausland sowie nach Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum)
- Kann dienen als:
- Befreiung von der Visumspflicht
- für Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten
- wenn sie im Zielland aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig sind
- Passersatz
- für Schülerinnen und Schüler, die keinen Pass oder anerkanntes gültiges Reisedokument besitzen (Beispiel: laufendes Asylverfahren)
- Befreiung von der Visumspflicht
- Genehmigung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nötig
- Biometrisches Foto nötig für Personen, wenn die Liste als Passersatz ausgestellt werden soll
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Mühlacker (Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Großen Kreisstadt Mühlacker)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Ausländerbehörde (Ausländerbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: 07231 308 9590
E-Mail: auslaenderbehoerde@enzkreis.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Nachweis der Zugehörigkeit zu einer allgemeinbildenden Schule
- gegebenenfalls Nachweis der Klassenfahrt durch Buchungsdaten
- bei Einsatz als Passersatz: biometrisches Foto
Alle nötigen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Ein oder mehrere Teilnehmende der Fahrt sind
- Schüler oder Schülerin einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule im Inland und
- Angehörige eines Drittstaats mit Wohnsitz in Deutschland. Drittstaat bedeutet: nicht Deutschland, Europäische Union oder Europäischer Wirtschaftsraum.
Bei Einsatz als Visumsersatz:
- Der Schüler oder die Schülerin benötigt ein Visum.
Welche Herkunftsländer ein Visum und somit auch eine Schülersammelliste als Visumersatz benötigen, können Sie der Internetseite des Auswärtigen Amts entnehmen.
Bei Einsatz als Passersatz:
Für einen Schüler oder eine Schülerin liegt kein Pass und kein anderes gültiges Reisedokument vor.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Ziffer 5 in Verbindung mit § 22 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 3 Absatz 3 Ziffer 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- EU-Ratsbeschluss über die beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Nr. 94/795/J vom 30. November 1994)
Verfahrensablauf
Die Sammelliste für Schülerinnen und Schüler müssen Sie schriftlich beantragen:
- Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie auf Nachfrage das Formular "Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union".
- Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Lassen Sie es von der Schulleitung unterschreiben und stempeln.
- Die Liste ist damit gültig und dient zusammen mit den Reisepässen der Schülerinnen und Schüler als Visumsersatz.
Wenn Sie die Liste ausschließlich als Visumsersatz ausstellen wollen, brauchen Sie nicht erneut zur Ausländerbehörde gehen.
Wenn Sie die Liste auch als Passersatz ausstellen wollen:
- Kleben Sie zusätzlich ein Foto der betroffenen Schüler oder Schülerinnen auf die Liste.
- Schicken Sie die vollständig ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Liste an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde.
- Die Ausländerbehörde prüft die Liste. Wird sie genehmigt, bringt sie ein Siegel auf der Liste an. Es dient als Bestätigung, dass alle aufgeführten Schülerinnen und Schüler in Deutschland wohnen und zur Rückreise berechtigt sind.
Danach erhalten Sie die genehmigte Liste zurück. In der Regel ist die Vorsprache einer von der Schule beauftragten Person nötig, um die Liste abzuholen.
Fristen
Gültigkeit der Sammelliste: je nach vermerkter Dauer der Klassenfahrt, maximal 3 Monate
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Kosten
- Volljährige: EUR 12,00 pro reisender Person
- Minderjährige: EUR 6,00 pro reisender Person
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg