Problemstoffe Entsorgung

    Gefährliche Abfälle befördern

    Erlaubnisverfahren zur Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

    Beschreibung

    Erlaubnisverfahren zur Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

    Ansprechpartner

    Für Allmersbach im Tal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    1. für den Antragsteller (Betrieb)

    • die Gewerbeanmeldung
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern eine Eintragung erfolgt ist)
    • eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt)
    • der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige tätigkeitbezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (sofern solche Versicherungen vorhanden sind)
    • der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern

     

    2. für den Betriebsinhaber

    • das Führungszeugnis
    • die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis über die Fachkunde sofern der Betriebsinhaber selbst die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt (näheres siehe Rechtsgrundlage)

     

    3. für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)

    • das Führungszeugnis
    • die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis über die Fachkunde (näheres siehe Rechtsgrundlage)

    Voraussetzungen

    Für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen (z. B. Altbatterien, Kabel – die Öl, Kohlenteer oder andere gefährlichen Stoffe enthalten, Leuchtstoffröhren, etc.) ist eine vorherige Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erforderlich.

    Diese ist bei der Abfallrechtsbehörde zu beantragen.

    Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang (Fach­kundenachweis gemäß § 5 AbfAEV) nachgewiesen wird.


    Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit ist der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 zu entnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    • § 54 KrWG: Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von gefährlichen Abfällen in Verbindung mit Erlaubnisverfahren nach § 9 AbfAEV
    • § 55 KrWG: Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild

     

    Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

    • Nachweis über Fachkunde:
      § 5 AbfAEV: Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
      § 6 AbfAEV: Sachkunde des sonstigen Personals
      Anlage 1 AbfAEV: Lehrgangsinhalte Anzeige- und Erlaubnisverordnung

     

    Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

    Verfahrensablauf

    Das Formular muss unterschrieben, inklusive der erforderlichen Unterlagen, eingereicht werden (Formular siehe Onlineantrag und Formulare).

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de