Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)

    Abfälle befördern

    Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

    Beschreibung

    Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

    Ansprechpartner

    Für Schallbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefülltes Formular für die Anzeige (siehe Onlineantrag und Formulare).

    Voraussetzungen

    Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen

    • Sammler und
    • Beförderer sowie
    • Händler und
    • Makler

    von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).

    Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.

    Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von (nicht gefährlichen) Abfällen in Verbindung mit Anzeigeverfahren nach § 7 AbfAEV
    • Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)

    Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

    Verfahrensablauf

    Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de