Abfälle befördern
Beschreibung
Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Ansprechpartner
Untere Verwaltungsbehörden (Untere Verwaltungsbehörden)
Adresse
Hausanschrift
Großempfängerpostfach
76124 Karlsruhe
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Formular für die Anzeige (siehe Onlineantrag und Formulare).
Voraussetzungen
Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen
- Sammler und
- Beförderer sowie
- Händler und
- Makler
von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).
Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von (nicht gefährlichen) Abfällen in Verbindung mit Anzeigeverfahren nach § 7 AbfAEV
- Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)
Verfahrensablauf
Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg