Abfälle befördern
Beschreibung
Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Ansprechpartner
Für Sachsenheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Formular für die Anzeige (siehe Onlineantrag und Formulare).
Voraussetzungen
Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen
- Sammler und
- Beförderer sowie
- Händler und
- Makler
von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).
Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von (nicht gefährlichen) Abfällen in Verbindung mit Anzeigeverfahren nach § 7 AbfAEV
- Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)
Verfahrensablauf
Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg