Kraftfahrzeug - Zulassung nach Kauf im NICHT EU Ausland

    Sie möchten ein Fahrzeug zulassen, das ausländische Fahrzeugpapiere aus einem Land außerhalb der EU hat? Wohnen Sie im Stadtgebiet Karlsruhe?

    Beschreibung

    Sie möchten ein Fahrzeug zulassen, das ausländische Fahrzeugpapiere aus einem Land außerhalb der EU hat? Wohnen Sie im Stadtgebiet Karlsruhe?

     

    Die Zulassung eines Fahrzeuges, das in einem Land ausserhalb der EU erworben wurde, erfolgt bei der Zulassungsbehörde der Hauptwohnung oder des Firmensitzes.

    Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Verkehr geführt oder eingesetzt wird, muss grundsätzlich angemeldet werden.

    Ansprechpartner

    Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle (Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinhäuserstraße 22

    76135 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133 3919

    E-Mail: buergerdienste@oa.karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formular: "Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs" vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • Formular: SEPA-Lastschriftmandat für die Steuer vollständig ausgefüllt und unterschrieben
    • ausländische Papiere im Original
    • Nachweis der Betriebserlaubnis im Original (EG Übereinstimmungsbescheinigung oder COC (Certificate of Conformity) oder Gutachten nach § 21 StVZO)
    • ausländische Kennzeichen oder eine Bestätigung des Verkäufers, dass keine ausländischen Kennzeichen vorhanden sind
    • eVB-Nummer von der Versicherung
    • Rechnung (im Original) oder Kaufvertrag
    • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder des Händlers über die Versteuerung bei Neufahrzeugen
    • Nachweis über den Tag der Erstzulassung (falls dies nicht aus den amtlichen Fahrzeugdokumenten hervorgeht, wird ein Nachweis in anderer geeigneter Form benötigt, z. B. Carfax oder eine Abfrage beim jeweiligen Department of Transportation)
    • Nachweis (im Original) über die Vorführung des Fahrzeugs bei einer Zulassungsstelle oder aktuelle Hauptuntersuchung oder aktuelle Abgasuntersuchung*
    • bei Wunschkennzeichen: Kennzeichenschilder (vorab reservieren)
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie) **
    • bei Nicht-EU-Bürgern: zusätzlich Aufenthaltstitel
    • bei Firmen: zusätzlich Gewerberegisterauszug oder Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
    • bei Vereinen: zusätzlich Vereinsregisterauszug

    *die Vorführung kann dienstags bis freitags von 8 Uhr bis 12:30 Uhr im Hof der Zulassungsstelle erfolgen. Bitte melden Sie sich hierzu bei der Einlasskontrolle am Eingang des ADAC.

    **Bitte beachten Sie: Sollte auf Ihrem Ausweisdokument nicht Ihre Unterschrift angebracht sein, muss zusätzlich ein anderes amtliches Dokument (Führerschein oder Reisepass) zum Abgleich Ihrer Unterschrift beigefügt werden.

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Notwendigkeit einer Zulassung)
    • § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
    • § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
    • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
    • § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
    • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Rechtsbehelf

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie die folgende Möglichkeit:

    • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
      Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
      oder telefonisch über die Behördennummer 115.

    Nach der Überführung des Kraftfahrzeugs nach Deutschland erfolgt die Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde der Hauptwohnung oder des Firmensitzes.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand:
    Zwischen 30,60 Euro und 63,70 Euro (+ 0,30 Euro je Klebesiegel) ohne die Kosten für Schilder.
    In Ausnahmefällen kann eine zusätzliche Gebühr von 39,50 Euro erhoben werden.

    Zahlungsarten
    Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN

    Hinweise (Besonderheiten)

    Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

    • Das Hauptzollamt Karlsruhe ist für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.
    • Ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen.
    • Sollte der Halter nicht der Steuerpflichtige sein, muss die Einzugsermächtigung sowohl vom Steuerpflichtigen (Kontoinhaber) als auch vom Halter unterschrieben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 18.05.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de