Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte Erteilung im Einzelfall

    ZiE / VbG beantragen

    Sie wollen bei einem Bauvorhaben in Baden-Württemberg ein Bauprodukt verwenden oder eine Bauart anwenden und haben dafür keinen gültigen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis? Beantragen Sie hier online eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).

    Beschreibung

    Sie wollen bei einem Bauvorhaben in Baden-Württemberg ein Bauprodukt verwenden oder eine Bauart anwenden und haben dafür keinen gültigen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis? Beantragen Sie hier online eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).

    Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur dann verwendet, das heißt, in ein Bauwerk eingebaut werden, wenn baurechtlich nachgewiesen wurde, dass sie Grundanforderungen erfüllen.

    Diese Anforderungen betreffen:

    • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    • Brandschutz
    • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
    • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
    • Schallschutz
    • Wärmeschutz

    Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten

    1. die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
    2. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
    3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
    4. die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
    5. allgemein anerkannte Regeln der Technik,
    6. eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
    7. eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA).

    Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, brauchen Sie für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall.

    Als baurechtliche Nachweise für eine Bauart gelten

    1. die Technischen Baubestimmungen (VwV TB),
    2. eine allgemeine Bauartgenehmigung,
    3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
    4. ein European Organisation for Technical Assessment (EOTA) Technical Report.

    Kann die Bauart nicht dem Nachweis 4 zugeordnet werden oder weicht sie wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für ihre Anwendung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • wenn vorhanden: Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne
    • ggf. Kostenübernahmeerklärung, sollten Sie als Antragsteller nicht die Gebühren des Verfahrens tragen

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    1. eine Zustimmung im Einzelfall für ein Baupordukt und beziehungsweise oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für eine Bauart beantragen möchten und
    2. das Bauprodukt und beziehungsweise oder die Bauart bei einem Bauvorhaben gemäß der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zum Einsatz kommen soll und
    3. Sie bei diesem Bauvorhaben beteiligt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    1. Füllen Sie den Onlineantrag aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch.
    2. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid oder die Aufforderung, Unterlagen oder Informationen nachzureichen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Landesstelle für Bautechnik bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge der Eingänge.

    Kosten

    150 - 7500 €, abhängig vom Aufwand für die Bearbeitung und der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung des Antragsgegenstands.

    Kostenlos ist der Antrag für:

    • Das Land Baden-Württemberg, die Bundesrepublik Deutschland
    • Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände in Baden-Württemberg
    • Kirchen
    • Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Stiftungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de