Gewerbesteuer

    Gewerbesteuer festsetzen

    Die Gemeinden setzen die Gewerbesteuer fest. Dabei wird der Messbetrag mit dem in der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz vervielfältigt.

    Beschreibung

    Die Gemeinden setzen die Gewerbesteuer fest. Dabei wird der Messbetrag mit dem in der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz vervielfältigt.

    Ansprechpartner

    Für Waldshut-Tiengen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die notwendigen Unterlagen können sich je nach Gewerbe unterscheiden.

    Voraussetzungen

    Sie betreiben ein Gewerbe.

    Rechtsbehelf

    Entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Die Gemeinden setzen die Gewerbesteuer fest. Dabei wird der Messbetrag mit dem in der Hebesatzung beschlossenen Hebesatz vervielfältigt.

    Über die Gewerbesteuerpflicht wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Festsetzung des Messbetrages entschieden.


    Vorauszahlungen
    Auf die zu erwartende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen am

    • 15.02.,
    • 15.05.,
    • 15.08. und
    • 15.11.

    zu leisten. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde auf Basis eines Vorauszahlungsmessbe-scheides des Finanzamtes oder durch Anpassung an die letzte Veranlagung festgesetzt. Die Voraus-zahlungen können auf Antrag geändert werden. Hierzu sind geeignete Nachweise (z.B. BWA) über den sich voraussichtlich ergebenden Gewerbeertrag erforderlich. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt erfolgte, ist der Antrag an dieses zu entrichten. Bitte informieren Sie uns hierüber und senden uns eine Mehrfertigung Ihres Schreibens zu.

     

    Zustellungsvertreter
    Steuerbescheide werden grundsätzlich an den/die Steuerpflichtige adressiert. Wenn diese an eine andere Person gehen sollen, benötigen wir eine schriftliche Vollmacht.

    Fristen

    Auf die zu erwartende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen am

    • 15.02.,
    • 15.05.,
    • 15.08. und
    • 15.11.

    zu leisten.

    Kosten

    Der Hebesatz für die Gewerbesteuer in Karlsruhe beträgt seit dem Jahr 2022
    450 vom Hundert.

    Bis Erhebungsjahr 2021 gilt ein Hebesatz von 430 vom Hundert.

    Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

    Der Steuerpflichtige hat für jedes Jahr eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 3,5 Prozent des Gewerbeertrages und wird vom Finanzamt in einem schriftlichen Bescheid festgesetzt, der dem/der Pflichtigen und der Gemeinde zugeht.

    Wenn ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält, erfolgt eine Zerlegung, das heißt der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt auf die hebeberechtigten Gemeinden aufgeteilt. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne. Die Stadt Karlsruhe setzt die Gewerbesteuer durch Bescheid fest. Darin wird der Messbetrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem Hebesatz (Ziffer 7) multipliziert. Auf die festgesetzte Gewerbesteuer werden die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Nachforderungen sind innerhalb eines Monats fällig.

    Hinweis:
    Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Grundlagen des Finanzamtes gebunden.

    Zinsen zur Gewerbesteuer
    Steuernachforderungen bzw. Steuererstattungen werden nach Ablauf der Karenzzeit (15 Monate nach Entstehung der Steuer) verzinst. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 Prozent. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegen einen Gewerbesteuerbescheid ist innerhalb eines Monats der Widerspruch zulässig. Bitte be-achten Sie, dass die Kommune an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden ist. Einwendungen gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Höhe des Messbetrages, Steuerpflicht) können nur dort erhoben werden. Zur Vermeidung von Mahnungen bitten wir um Information über Ihren Einspruch beim Finanzamt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch bei der Gemeinde, Einspruch beim Finanzamt) hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Fälligkeit der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de