Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.
Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:
- Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
- Fakten zum Lieferanten sowie
- Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.
Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.
Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE))
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)
- § 6 Absatz 5, vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345)
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:
- Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
- Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
Fristen
Einreichen des Antrags: bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren
Bearbeitungsdauer
etwa 1 Woche
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
-
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg