Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung; individueller Sanierungsfahrplan)

    Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung; individueller Sanierungsfahrplan)

    Wenn Sie sich für eine Energieberatung für Wohngebäude entscheiden, haben Sie Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 80 Prozent. Die Mittel beantragen zugelassene Energieberaterinnen und –berater für Sie.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich für eine Energieberatung für Wohngebäude entscheiden, haben Sie Anspruch auf eine Förderung in Höhe von 80 Prozent. Die Mittel beantragen zugelassene Energieberaterinnen und –berater für Sie.

    Das Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für Wohngebäude nutzbar. Es richtet sich an

    • Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern,
    • Wohnungseigentümergemeinschaften,
    • Nießbrauchberechtigte sowie
    • Pächterinnen und Pächter und
    • Mieterinnen und Mieter.

    Gefördert werden die Beratungskosten in Höhe von 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars:

    • maximal EUR 1.300 bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und
    • maximal EUR 1.700 bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten

    Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten einen Bonus in Höhe von EUR 500,00, wenn die Beratungsergebnisse in einem besonderen Termin (zum Beispiel bei einer Beiratssitzung oder einer Wohnungseigentümerversammlung) präsentiert werden.

    Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über eine Energieberaterin oder einen Energieberater. Diese oder dieser beantragt die Mittel selbst. Die Energieberaterin oder der Energieberater bekommt die Energieberatungsförderung vom BAFA ausgezahlt und stellt Ihnen eine um den Förderbetrag gekürzte Rechnung aus.

    Die Beratungsergebnisse müssen von der Energieberaterin oder vom Energieberater in einem Energieberatungsbericht, vorzugsweise einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), dargestellt werden. Diesen händigen sie oder er Ihnen aus und erläutern ihn.
    Die Förderung erfolgt nach den Regelungen der De-minimis-Verordnung, wenn Eigentümer des Wohngebäudes ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sind.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Heilbronn (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Daten zur beratenen Person
    • Daten zum Beratungsobjekt
    • Nach Durchführung der Energieberatung ist der Verwendungsnachweis einzureichen. Dieser besteht insbesondere aus
      • der Rechnung der Energieberaterin oder des Energieberaters,
      • dem Nachweis der Zahlung des Eigenanteils durch die beratene Person,
      • dem Energieberatungsbericht sowie
      • der unterschriebenen Verwendungsnachweiserklärung

    Voraussetzungen

    • Antragsberechtigt sind nur Energieberaterinnen und Energieberater, die das BAFA aufgrund von deren fachlicher Qualifikation zugelassen hat.
    • Eine Energieberatung für Wohngebäude umfasst mindestens folgende Schritte:
      • eine Datenaufnahme vor Ort,
      • die Anfertigung eines Energieberatungsberichts, insbesondere eines individuellen Sanierungsfahrplans, sowie
      • dessen Aushändigung und anschließende Erläuterung gegenüber Ihnen als beratener Person.
    • Eine geförderte Energieberatung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
      • das Gebäude in Deutschland steht,
      • der Bauantrag für das Wohngebäude mindestens zehn Jahre zurückliegt,
      • das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient und unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt.
    • Als beratene Person müssen Sie einen Eigenanteil zahlen.

    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

    • Sie als beratene Person selbst als Energieberaterin oder Energieberater für dieses Förderprogramm zugelassen sind,
    • Sie die Ehefrau/Lebenspartnerin oder Ehemann/Lebenspartner der Energieberaterin oder des Energieberaters sind,
    • das Wohngebäude sich mehrheitlich im Bundes- oder Landeseigentum befindet,
    • der Eigentümer ein Unternehmen ist, das nicht die Voraussetzungen der Kleinstunternehmen sowie der KMU betreffend, erfüllt,
    • Eigentümer des Gebäudes ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte,
    • dem Energieberatungsunternehmen auch nur anteilige Eigentumsrechte an dem Wohngebäude zustehen,
    • der Beratungsempfangende selbst von der Bewilligungsbehörde als Energieberaterin/Energieberater für das Förderprogramm zugelassen worden ist;
    • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
    • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens EUR 200.000 (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors EUR 100.000) erhalten hat,
    • der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Richtlinie für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) vom 28.01.2020

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie beauftragen eine zugelassene Energieberaterin/einen zugelassenen Energieberater mit der Durchführung einer Energieberatung für Wohngebäude.

    • Die Energieberaterin oder der Energieberater stellt dann über das Onlineportal des BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält einen Förderbescheid.
      • Um den Antrag online zu stellen, muss sich die Energieberaterin oder der Energieberater mit ihrem/seinem Nutzerkonto anmelden.
      • Falls die Energieberaterin oder der Energieberater noch kein Nutzerkonto har, muss sie/er sich beim BAFA registrieren („Berater-Anerkennung“)
    • Die Energieberaterin oder der Energieberater hat nun maximal neun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern.
    • Für die Beratungsleistung stellt Ihnen die Energieberaterin oder der Energieberater eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
    • Nach dem Erläuterungsgespräch, das mit Ihrem Einverständnis auch telefonisch geführt werden kann, müssen Sie und die Energieberaterin oder der Energieberater noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt die Energieberaterin oder der Energieberater zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor.
    • Zuletzt wird der Zuschuss an die Energieberaterin oder den Energieberater ausgezahlt.

    Fristen

    • Die Energieberatung muss nach maximal neun Monaten (Bewilligungszeitraum) abgeschlossen sein. Bei einer zusätzlichen Erläuterung des Energieberatungsberichts gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften oder Beiräten beträgt der Bewilligungszeitraum maximal zwei Jahre.
    • Die vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes im BAFA vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Antragsbearbeitung beträgt maximal eine Woche
    • Die Bearbeitung von Verwendungsnachweisunterlagen beträgt in der Regel vier Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten bei der Antragsstellung für Sie an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en