Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung

    Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten Genehmigung

    Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

    Beschreibung

    Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

    Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

    • Bescheinigung für Musikinstrumente,
    • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
    • Musterkollektionsbescheinigung und
    • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

     Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.

    Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rastatt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung  für  Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   lebende Exemplare
    • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare

    Voraussetzungen

    Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.

    • positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde (bei Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung nicht erforderlich)
    • Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates in Kopie

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wurde Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruch begründet ist, wird diesem abgeholfen und die Genehmigung erteilt. Anderenfalls wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem die Ablehnung des Antrages aufrechterhalten bleibt. Dagegen kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:

    Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter

    • Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten an das Bundesamt für Naturschutz.
    • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
    • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

    Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:

    •  Gehen Sie auf www.cites-online.de und folgen Sie den Anweisungen
    • dort stehen Ihnen zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, z. B.
      • die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem elektronischen Antrag,
      • die Auswahl der Zahlungsart und
      • die lokale Speicherung des gestellten Antrages auf Ihrem PC zur späteren Weiterbearbeitung bzw. Nutzung als Vorlage für neue Anträge.
    • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
    • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

    Fristen

    • Nutzung der Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr: spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Dokumente
    • Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

    Bearbeitungsdauer

    Genehmigung: maximal 1 Monat

    Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.

    Kosten

    • Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
    • Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en