vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Baumfällgenehmigung beantragen

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“

    Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
    In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (zum Beispiel mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.

    In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.

    2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal

    Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

    3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
    Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
    Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Dieses Verbot gilt nicht

    • für Bäume im Wald,
    • in Kurzumtriebsplantagen und
    • auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.

    Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem

    • Flächen des Erwerbsgartenbaus,
    • private Zier- und Nutzgärten,
    • Kleingartenanlagen,
    • Rasensportanlagen oder
    • öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

    b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten.
    Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (zum Beispiel Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören.
    Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also zum Beispiel ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie zum Beispiel beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Tuttlingen (Landratsamt Tuttlingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 100

    78532 Tuttlingen

    Postfachadresse

    Bahnhofstraße 100

    Postfach 44 53

    78532 Tuttlingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 Uhr Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7461 926 0

    Fax: +49 7461 926 3087

    E-Mail: info@landkreis-tuttlingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Stadt Geisingen (Stadt Geisingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 36

    78187 Geisingen

    Lieferanschrift

    Hauptstraße 36

    78187 Geisingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 14:00 - 17:00 Uhr Mi geschlossen Do 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@geisingen.de

    Fax: 07704/807-32

    Telefon Festnetz: 07704/807-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Angaben zum Baum, Standort und so weiter

    Voraussetzungen

    Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

    • § 28 Naturdenkmäler
    • § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
    • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    • § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

     

    Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)

    • § 30 Naturdenkmale
    • § 31 Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    • § 70
    • § 78
    • § 81
    • § 82

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage

    Verfahrensablauf

    Setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde/Stadt oder Ihrem Landratsamt (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen

    • zum Schutzstatus,
    • zu Genehmigungen beziehungsweise
    • Ausnahmen.

    Fristen

    möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung

    Kosten

    abhängig vom Antrag

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en