Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügen ab 01. Juni 2019

    Die Stadt Bruchsal erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung vom 8. Mai 2019, gültig ab 01. Juni 2019.

    Beschreibung

    Die Stadt Bruchsal erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung vom 8. Mai 2019, gültig ab 01. Juni 2019.

    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    siehe Verfahrensablauf

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für Vergnügungssteuer auf sexuelle Vernügungen

    2.1. Allgemeines

    Für das das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen) wird im Gebiet der Stadt Bruchsal eine Vergnügungssteuer erhoben. Das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Wohnungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird.

    2.2. Steuersätze

    Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat je Quadratmeter-Fläche 8,00 €.

    Hierbei wird für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Separees, Erfrischungsräume, ausschließlich der Kleiderablagen, Küchen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Alle am 1. Juni 2019 bestehenden Bordelle u.ä. Einrichtungen im Sinne Vergnügungssteuersatzung sind vom Betreiber/Veranstalter/Besitzer bis spätestens 15. Juni 2019 bei der Stadt Bruchsal anzumelden.
    2. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten: Ort und Zeitpunkt der Eröffnung, Fläche des benutzten Raumes; die Fläche ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen.
    3. Die Vergnügungssteuer ist vom Steuerpflichtigen monatlich selbst zu berechnen und mit dem bereitgestellten Formular anzumelden.
    4. Die Vergnügungssteuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig.
    5. Mit der erstmaligen Anmeldung der Bordelle u.ä. Einrichtungen erhalten sie ein neues Buchungszeichen (Bz). Bitte verwenden Sie dieses künftig bei Zahlungen an unsere Stadtkasse bzw. im Schriftverkehr mit uns.
    6. Die endgültige Schließung der Einrichtung ist innerhalb eines Monats der Stadt Bruchsal zu melden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: 305)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de