Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ab 01. Juni 2019

    Die Stadt Bruchsal erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung vom 9. Mai 2019, gültig ab 01. Juni 2019.

    Beschreibung

    Die Stadt Bruchsal erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung vom 9. Mai 2019, gültig ab 01. Juni 2019.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Tübingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    siehe Verfahrensablauf

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für Vergnügungssteuer auf Spielgeräte

    1.1. Allgemeines

    Die Besteuerung der Geldspielgeräte erfolgt anhand eines sog. Wirklichkeitsmaßstabes“ (Nettokasse/Einspielergebnis).
    Die Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem sog. Stückzahlmaßstab besteuert.

    Für die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird als Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis herangezogen.

    Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Nettokasse zzgl. Röhrenentnahmen [sog. Fehlbetrag], abzgl. Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    1.2. Steuersätze

    1.2.1 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkkeit:

    Der Steuersatz beträgt 26 % auf das Einspielergebnis.

    Darüber hinaus gelten für die Geldspielgeräte folgende Mindeststeuersätze pro Monat:

    • Spielhallen u.ä.: - Mindestbetrag: 150,00 €/Gerät
    • Gaststätten u.ä.: - Mindestbetrag: 60,00 €/Gerät

    1.2.2. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit:

    Die Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem sogenannten Stückzahlmaßstab besteuert.

    Die monatlichen Steuersätze je Spielgerät wurden wie folgt festgesetzt:

    • Spielhallen u.ä.: 130,00 €/Gerät
    • Gaststätten u.ä.: 60,00 €/Gerät

    1.2.3. Gewaltspielgeräte:

    Unabhängig vom Aufstellort legt die Vergnügungssteuersatzung für sog. Gewaltspiele einen monatlichen Steuersatz je Spielgerät von 400,00 € fest.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    1. Nach den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung haben die Steuerpflichtigen die Steuer auf den von der Stadt Bruchsal vorgeschriebenen Vordrucken selbst zu berechnen und an die Stadtkasse zu bezahlen (sogenanntes Steueranmeldungsverfahren analog der Umsatzsteuer).
    2. Die Vergnügungssteuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig.
    3. Mit der erstmaligen Anmeldung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhalten sie ein neues Buchungszeichen (Bz). Bitte verwenden Sie dieses künftig bei Zahlungen an unsere Stadtkasse bzw. im Schriftverkehr mit uns.
    4. Als Buchungszeichen für die Veranlagung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gilt das Ihnen bereits bekannte BZ – sofern bereits vergeben - weiter.
    5. Die Aufstellung und Entfernung von Spielgeräten ist innerhalb von vierzehn Tagen anzuzeigen.
    6. Mit der Vergnügungssteuer auf Spielautomaten soll u.a. der Zweck verfolgt werden, das Aufstellen von Spielgeräten, insbesondere die Einrichtung von Spielhallen und die damit verbundenen Suchtgefahren, auch im Interesse des Jugendschutzes einzudämmen (Lenkungszweck).

    Fristen

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: 305)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de