Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) – Eintragung bei Umzug beantragen
Wahlberechtigte, die sechs Wochen vor der Wahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen.
Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigte, die sechs Wochen vor der Wahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen.
Ziehen Sie danach aus dem jeweiligen Wahlgebiet (beispielsweise der Gemeinde oder dem Landkreis) weg, verlieren Sie die Wahlberechtigung für die betreffende Wahl und werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
Ziehen Sie innerhalb des Wahlgebiets um, bleiben Sie im bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen.
Sie können im bisherigen Wahllokal oder durch Briefwahl wählen.
Wenn Sie bei der Kreistagswahl oder der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart lieber in ihrer neuen Wohngemeinde wählen wollen, müssen Sie dort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Buggingen (Gemeinde Buggingen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Postfachadresse
Postfach 40
79426 Buggingen
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:30 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung über Ihre Anmeldung in der neuen Wohngemeinde
- gegebenenfalls Ausweisdokument
Voraussetzungen
- Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen.
- Sie ziehen in eine andere Gemeinde um oder verlegen Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, die im gleichen Landkreis liegt wie Ihre bisherige Wohngemeinde oder die wie Ihre bisherige Wohngemeinde im Gebiet des Verbands Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) liegt.
- Sie melden sich bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde Ihrer neuen Wohngemeinde an.
- Ihre bisherige Wohngemeinde hat ihnen noch keinen Wahlschein für die Briefwahl ausgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung des Antrags kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadt oder Gemeinde erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung.
Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Zugleich werden Sie im Wählerverzeichnis Ihrer bisherigen Wohngemeinde gestrichen.
Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Fristen
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde erfolgt in der Regel keine Umtragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, in dem die neue Hauptwohnung liegt.
Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sich durch Ihren Umzug innerhalb der Gemeinde die Wahlberechtigung für die Ortschaftsratswahl ändert.
Erfolgt die Ummeldung bei der Meldebehörde bis 16 Tage vor der Wahl, werden Sie in das neue Wählerverzeichnis eingetragen, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen.
Bei einer späteren Ummeldung können Sie bei der Gemeinde einen Wahlschein für die Ortschaftsratswahl in Ihrem neuen Wohnortsteil beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg