Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung elektrisch betriebene Fahrzeuge

    Elektrokennzeichen beantragen

    Hinweise für Karlsruhe

    Das E-Kennzeichen können Sie für Fahrzeuge beantragen, die über einen alternativen Antrieb verfügen.

    Beschreibung

    Hinweise für Karlsruhe

    Das E-Kennzeichen können Sie für Fahrzeuge beantragen, die über einen alternativen Antrieb verfügen.

    Dazu gehören:

    • Reine Batterieelektrofahrzeuge,
    • Fahrzeuge, die über ein Ladekabel von außen aufgeladen werden, beispielsweise Plug-In-Hybridfahrzeuge, und
    • mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, beispielsweis Brennstoffzellenautos.

    Sie erkennen ein E-Kennzeichen an dem Buchstaben "E" hinter dem allgemeinen Fahrzeugkennzeichen. Beispiel: S - AB 4999E.

    Möchten Sie in Umweltzonen einfahren, brauchen Sie weiterhin eine Umweltplakette.

    Beachten Sie, dass es verschiedene Arten von Kennzeichen für unterschiedliche Zwecke gibt. Davon sind die Folgenden nicht mit dem E-Kennzeichen kombinierbar:

    • Kurzzeitkennzeichen,
    • Ausfuhrkennzeichen und
    • rote Kennzeichen (sogenannte Händlerkennzeichen).

    Hinweis: Sie können bis zu 2.000 Euro beim erstmaligen Erwerb und Zulassung eines Elektrofahrzeugs einsparen, wenn Sie einen Umweltbonus beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle (Servicezentrum Auto und Verkehr: Zulassungsstelle)

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinhäuserstraße 22

    76135 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133 3919

    E-Mail: buergerdienste@oa.karlsruhe.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Karlsruhe

    • Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II in Verbindung mit der COC- beziehungsweise Übereinstimmungsbescheinigung
      In der COC- bzw. Übereinstimmungsbescheinigung müssen folgende Felder gefüllt sein
      • Ziffer 22 bei der Fahrzeugklasse L bzw. Ziffer 23 bei den Fahrzeugklassen M1, N1 und N2 (Reiner Elektroantrieb - ja/nein)
      • Ziffer 23.1 (Hybrid- (Elektro-) Fahrzeug: ja/nein)
      • Ziffer 26 (Kraftstoff)
      • Ziffer 49.1 (Co2-Emission kombiniert)
      • Ziffer 49.2 (Elektrische Reichweite)
      Wenn diese Angaben unvollständig sind, kann dieses durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder eines Gutachtens nach §21 StVZO bestätigt werden.
    • Herstellerbescheinigung oder Gutachten nach §21 StVZO für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024
      Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)- Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen ist bei Antragstellung durch den Fahrzeughalter die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers in Form einer Herstellerbescheinigung oder mit einem Gutachten nach §21 StVZO nachzuweisen.
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • bisherige Kennzeichenschilder
    • bei Gebrauchtfahrzeugen: Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (Hauptuntersuchungsbericht)
    • nur im Rahmen der Zulassung auf einen neuen Halter erforderlich: elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
    • ggf. Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
    • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
    • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
    • SEPA-Lastschriftmandat
      Ein SEPA-Lastschriftmandat ist auch für die Zulassung von Fahrzeugen mit Elektro-kennzeichen notwendig. Die Steuerbefreiung ist nur befristet.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Karlsruhe

    Ihr Fahrzeug verfügt über einen alternativen Antrieb beziehungsweise eine alternative Energiequelle.

    Sie führen ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse M1, N1, N2 bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg oder ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse L3e, L4e, L5e, L7e.

    Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges erhalten Sie ein Elektrokennzeichen nur, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug

    • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
    • dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer bei Erstzulassung bis zum 31.12.2017 bzw. 40 Kilometer, bei Erstzulassung ab dem 01.01.2018, beträgt.
      Das betrifft die Hybrid-Fahrzeuge mit den Kraftstoffschlüsseln 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022, 0024, 0025, 0026, 0027, 0028, 0029, 0030, 0031, 0033.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Karlsruhe

    Keinen.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Karlsruhe

    Für die Antragstellung bei der Zulassungsstelle Karlsruhe haben Sie folgende Möglichkeiten:

    • Persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung
      Einen Termin buchen Sie entweder online auf karlsruhe.de/terminvereinbarung
      oder telefonisch über die Behördennummer 115.

    • Digital per iKFZ - Internetbasierte Fahrzeugzulassung
      • Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
      • Nach Abschluss der Zulassung werden Ihnen alle Unterlagen per Post zugestellt.
      • Ob Ihre gewünschte Leistung den Voraussetzungen von i-Kfz entspricht,
        erfahren Sie unter BMDV - Online-Fahrzeugzulassung
      • Zur Antragstellung i-Kfz geht es hier: Online-Zulassung über i-Kfz

    Fristen

    Hinweise für Karlsruhe

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Karlsruhe

    in der Regel: keine

    Kosten

    Hinweise für Karlsruhe

    Zulassung inklusive Stempelung der Kennzeichen: EUR 27,50

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Karlsruhe

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en