Fundsachen Statusabfrage

    Fundsache abgeben oder nachfragen

    Hinweise für Gaggenau

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

    Beschreibung

    Hinweise für Gaggenau

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

    Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro mit Stadtinfo (Bürgerbüro mit Stadtinfo)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 71

    76571 Gaggenau

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Die Öffnungszeiten der einzelnen Ämter können abweichen. ) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 07:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07225962444

    Fax: 07225/962-377

    E-Mail: buergerbuero@gaggenau.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gaggenau

    • Personaldokumente
    • Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
    • Gegenstandsbeschreibung
    • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
    • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gaggenau

    • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als 10,00 Euro hat oder
    • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Gaggenau

    keine

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gaggenau

    Sie haben einen Gegenstand verloren:

    Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
    Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".
    Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
    Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro als Sammelfund abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.

    Fundsachen werden bei der Stadt Gaggenau in ein Verzeichnis aufgenommen und sind auf der Internetseite veröffentlicht. Sie können Ihre Anfrage auch telefonisch oder per Mail an buergerbuero@gaggenau.de richten.

    In der Regel gehen Fundsachen innerhalb von 1 bis 3 Wochen im Fundbüro ein.
    Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung mit der Bitte, einen Termin zur Aushändigung zu vereinbaren.
    Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.

    In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel

    • eine genaue Beschreibung des Gegenstandes,
    • Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes,
    • Kaufbeleg, Kaufvertrag ,
    • bei Mobilgeräten die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen),
    • Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer,
    • bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung

    Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.

    Sie haben einen Gegenstand gefunden:

    • Sie müssen ihn abgeben
      Ausnahme: Bagatellfunde
      Ein Bagatellfund hat einen Wert unter 10,00 Euro. Bei der Wertermittlung ist ausschlaggebend, welchen Preis man bei einem Verkauf der Sache erzielen würde
    • Häufig können Sie gefundene Gegenstände auch bei den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgeben. Informieren Sie sich vorab.

    Die Aufbewahrungsfrist ist abgelaufen

    Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen.

    • Wurde die Fundsache beim Fundbüro aufbewahrt, wird die Finderin oder der Finder nach Eigentumserwerb schriftlich benachrichtigt und um eine Terminvereinbarung zur Abholung der Fundsache gebeten.
    • Wurde die Fundsache beim Finder verwahrt, geht diese nach Ablauf der Frist automatisch in das Eigentum der Finderin oder des Finders über.

    Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen.
    Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.

    Das Fundbüro der Stadt Gaggenau bietet das gesamte Jahr über verschiedene Fundsachen zum Verkauf an. Die Verkaufsangebote können hier eingesehen werden.

    Der Verkauf von Fundgegenständen erfolgt zu den gängigen Öffnungszeiten des Bürgerbüros und nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung

    Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Hinweise für Gaggenau

    siehe oben "Aufbewahrungsfrist"

    Kosten

    Hinweise für Gaggenau

    • Auskunft des Fundbüros: kostenlos
    • Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gaggenau

    Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.

    Die Höhe des Finderlohns beträgt:

    • bei einem Wert bis 500 €: 5 %
    • bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

    Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus

    • 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 Euro und
    • 1,5 % für den 500,00 Euro überschreitenden Wert.

    Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en