Ratte melden
Beschreibung
Wenn Sie eine Ratte sehen, melden Sie sie der zuständigen Stelle. Ratten treten vermehrt an Orten auf, wo Abfall gelagert wird. Dazu zählen offene Müll- und Biotonnen sowie Komposthaufen.
Ratten übertragen gefährliche Krankheiten. Ihr Kot und Urin riechen unangenehm und gefährden Ihre Gesundheit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Untermünkheim (Gemeinde Untermünkheim)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 und 13:30 - 18:30 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 11:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Sie haben eine Ratte gesehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
- die Polizeiverordnung Ihrer Gemeinde
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Bei Privatgrundstücken
Informieren Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Teilen Sie mit, dass Sie auf dem Grundstück Ratten gesehen oder gefunden wurden.
Hinweis: Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks nicht bekannt, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ist Ihr eigenes Grundstück betroffen, sollten Sie aufgefundene tote Ratten sofort beseitigen. Rattenlöcher sowie Durchtrittsstellen verschließen Sie mit geeigneten Mitteln.
Am besten beauftragen Sie eine professionelle Schädlingsbekämpferin oder einen professionellen Schädlingsbekämpfer damit, die Ratten zu bekämpfen und zu beseitigen.
Bei öffentlichen Flächen
Melden Sie der zuständigen Stelle, wo Sie Ratten gesehen oder gefunden haben. Die zuständige Stelle veranlasst dann weitere Maßnahmen.
Fristen
keine
Kosten
Kosten für die Beseitigung von Ratten auf privaten Grundstücken trägt der Eigentümer oder die Eigentümerin.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gesundheit von Menschen und geschützten Tieren darf im Rahmen der Schädlingsbekämpfung nicht gefährdet werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg