Vergnügungsteuer

    Vergnügungssteuer bezahlen

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt Ulm erhoben wird. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen.

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt Ulm erhoben wird. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen.

    Die Vergnügungssteuer wird nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ulm erhoben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Steuerschuldner hat der Stadt Ulm bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit das Einspielergebnis gem. § 4 Abs. 4 a) der Vergnügungssteuersatzung anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (Link zum Formular) getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung).

    Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Nettokasse (elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist hierfür der maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Ein negatives Einspielergebnis eines Spielgerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen.

    Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 4 a) der Vergnügungssteuersatzung für den Meldezeitraum beizufügen. Erfolgt keine Erklärung, so wird das Einspielergebnis geschätzt.

    Für die Steuererklärung ist der letzte Tag der letzten Leerung im Kalendermonat bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalendermonats der letzte Tag des Betriebs des Geräts als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetags des Vormonats anzuschließen.

    Voraussetzungen

    Der Besteuerung der Vergnügungssteuer unterliegen die Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte und sonstige Besteuerungstatbestände wie Darbietungen üblicher Art in Nachtlokale (z.B. Striptease, Table-Dance), Sexkinos, Sex-und Pornofilme in Filmkabinen und Bordelle und bordellähnliche Räumlichkeiten (Laufhäuser, Swingerclubs, FKK-Clubs).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsgrundlagen sind die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.10.2008 in der Fassung vom 28.06.2023.

    Rechtsbehelf

    Rechtsgrundlagen sind die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.10.2008 in der Fassung vom 28.06.2023.

    Verfahrensablauf

    Anzeige- und Meldepflichten

    Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere Entfernung bzw. Abschaffung eines Gerätes ist bei der Stadtverwaltung innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für Durchführung von Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben (z.B. Striptease, Tischdamen, Table-Dance), dem Vorführen von Porno- und Sexfilmen sowie dem Bereitstellen von Filmkabinen oder ähnlichen Einrichtungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen.

    Bei der Anzeige von Spielgeräten ist der Aufstellungsort, jede Änderung des eingesetzten Spielprogramms, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

    Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spiel- und Unterhaltungsgeräte, der Betreiber von Sexkinos, Nachtclubs, Filmkabinen und der Veranstalter sexueller Vergnügungen in Bordellen, bordellähnliche Einrichtungen, Laufhäusern, Swingerclubs, FKK-Clubs u.ä.

    Fristen

    Der Steuerschuldner hat der Stadt Ulm bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit das Einspielergebnis gem. § 4 Abs. 4 a) der Vergnügungssteuersatzung anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (Link zum Formular) getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung).

    Kosten

    Steuersätze Spielgeräte

     

    Steuergegenstand

    Bemessungsgrundlage

    Steuersatz

    a) Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

       

    Sowohl außerhalb als auch innerhalb Spielhallen

    Einspielergebnis

    24 % je angefangenen Monat*

     

    b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit

       

    aa) außerhalb Spielhallen

    Anzahl der Geräte

    40,00 € je angefangenen Monat

    bb) innerhalb Spielhallen

    Anzahl der Geräte

    85,00 € je angefangenen Monat

    * bis zum 30.06.2016: 22 %, ab 01.07.2016: 24 %

    Die Steuersätze für die Gewaltspielgeräte mit und ohne Geldgewinnmöglichkeit können Sie der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.10.2008 in der Fassung vom 28.06.2023 (Link: https://www.ulm.de/-/media/ulm/zdv/downloads/satzungen/oeffentliche-finanzwirtschaft/9-01-vergnuegungssteuersatzung.pdf) entnehmen.

     

    Steuersätze Veranstaltungen

          Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Steuersatz

    Nachtlokale i.S.d. § 33a GewO
    ( z.B. Table-Dance, Striptease)

    Veranstaltungsfläche

    3,00 €/je Tag und angefangene 10 qm

     

    Vorführen Porno-und Sexfilm
    in Sexkinos und Sexläden

    Pro Vorführgerät

    300,00 € je angefangenen Monat

     

    Filmkabinen zur Vorführung
    von Sex-und Pornofilmen

    Anzahl der Kabinen

    120,00 € je angefangenen Monat

     

    Sexuelle Vergnügungen in Bordellen,
    bordellähnliche Einrichtungen,
    Laufhäusern, Swingerclubs,
    FKK-Clubs u.ä.

    Raumfläche

    10,00 € je angefangenem qm und je Monat

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Zahlungstermine werden im Steuerbescheid angegeben. Die Steuer ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: 347)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de