• Allmersbach im Tal (Landkreis Rems-Murr-Kreis, Baden-Württemberg)
Vergnügungsteuer

Vergnügungssteuer bezahlen

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt Ulm erhoben wird. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen.

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt Ulm erhoben wird. Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen.

Die Vergnügungssteuer wird nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ulm erhoben.

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Ansprechpartner

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erforderliche Unterlagen

Der Steuerschuldner hat der Stadt Ulm bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit das Einspielergebnis gem. § 4 Abs. 4 a) der Vergnügungssteuersatzung anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (Link zum Formular) getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung).

Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Nettokasse (elektronisch gezählte Kasse zzgl. Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist hierfür der maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. Ein negatives Einspielergebnis eines Spielgerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen.

Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 4 a) der Vergnügungssteuersatzung für den Meldezeitraum beizufügen. Erfolgt keine Erklärung, so wird das Einspielergebnis geschätzt.

Für die Steuererklärung ist der letzte Tag der letzten Leerung im Kalendermonat bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalendermonats der letzte Tag des Betriebs des Geräts als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetags des Vormonats anzuschließen.

Voraussetzungen

Der Besteuerung der Vergnügungssteuer unterliegen die Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte und sonstige Besteuerungstatbestände wie Darbietungen üblicher Art in Nachtlokale (z.B. Striptease, Table-Dance), Sexkinos, Sex-und Pornofilme in Filmkabinen und Bordelle und bordellähnliche Räumlichkeiten (Laufhäuser, Swingerclubs, FKK-Clubs).

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsgrundlagen sind die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.10.2008 in der Fassung vom 28.06.2023.

Rechtsbehelf

Rechtsgrundlagen sind die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.10.2008 in der Fassung vom 28.06.2023.

Verfahrensablauf

Anzeige- und Meldepflichten

Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere Entfernung bzw. Abschaffung eines Gerätes ist bei der Stadtverwaltung innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für Durchführung von Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen und vergleichbaren Betrieben (z.B. Striptease, Tischdamen, Table-Dance), dem Vorführen von Porno- und Sexfilmen sowie dem Bereitstellen von Filmkabinen oder ähnlichen Einrichtungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen.

Bei der Anzeige von Spielgeräten ist der Aufstellungsort, jede Änderung des eingesetzten Spielprogramms, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spiel- und Unterhaltungsgeräte, der Betreiber von Sexkinos, Nachtclubs, Filmkabinen und der Veranstalter sexueller Vergnügungen in Bordellen, bordellähnliche Einrichtungen, Laufhäusern, Swingerclubs, FKK-Clubs u.ä.

Fristen

Der Steuerschuldner hat der Stadt Ulm bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit das Einspielergebnis gem. § 4 Abs. 4 a) der Vergnügungssteuersatzung anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (Link zum Formular) getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung).

Kosten

Steuersätze Spielgeräte

 

Steuergegenstand

Bemessungsgrundlage

Steuersatz

a) Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

   

Sowohl außerhalb als auch innerhalb Spielhallen

Einspielergebnis

24 % je angefangenen Monat*

 

b) Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit

   

aa) außerhalb Spielhallen

Anzahl der Geräte

40,00 € je angefangenen Monat

bb) innerhalb Spielhallen

Anzahl der Geräte

85,00 € je angefangenen Monat

* bis zum 30.06.2016: 22 %, ab 01.07.2016: 24 %

Die Steuersätze für die Gewaltspielgeräte mit und ohne Geldgewinnmöglichkeit können Sie der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.10.2008 in der Fassung vom 28.06.2023 (Link: https://www.ulm.de/-/media/ulm/zdv/downloads/satzungen/oeffentliche-finanzwirtschaft/9-01-vergnuegungssteuersatzung.pdf) entnehmen.

 

Steuersätze Veranstaltungen

      Steuergegenstand Bemessungsgrundlage Steuersatz

Nachtlokale i.S.d. § 33a GewO
( z.B. Table-Dance, Striptease)

Veranstaltungsfläche

3,00 €/je Tag und angefangene 10 qm

 

Vorführen Porno-und Sexfilm
in Sexkinos und Sexläden

Pro Vorführgerät

300,00 € je angefangenen Monat

 

Filmkabinen zur Vorführung
von Sex-und Pornofilmen

Anzahl der Kabinen

120,00 € je angefangenen Monat

 

Sexuelle Vergnügungen in Bordellen,
bordellähnliche Einrichtungen,
Laufhäusern, Swingerclubs,
FKK-Clubs u.ä.

Raumfläche

10,00 € je angefangenem qm und je Monat

Hinweise (Besonderheiten)

Die Zahlungstermine werden im Steuerbescheid angegeben. Die Steuer ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 347)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de