• Ilsfeld (Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg)
Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen

Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.

Beschreibung

Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.

Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.

Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.

Beispiele:

  • Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
    • Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
    • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
    • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
  • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.

Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Fachbereich Allgemeine Verwaltung (Fachbereich Allgemeine Verwaltung)

Adresse

Hausanschrift

Rathausstraße 8

74360 Ilsfeld

Postfachadresse

Postfach 20

74360 Ilsfeld

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Rathaus Ilsfeld, Rathausstraße 8, 74360 Ilsfeld) Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro Ilsfeld, König-Wilhelm-Straße 75, 74360 Ilsfeld) Mo 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro Auenstein, Hauptstraße 12, 74360 Ilsfeld) Mo 09:00 - 12:30 Uhr Di 09:00 - 12:30 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:30 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 07062 9042 0

Fax: 07062 9042 19

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats

Voraussetzungen

Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen. 

Sie bestimmen in der Regel

  • welche Institutionen plakatieren dürfen,
  • für welche Anlässe plakatiert werden darf,
  • Größe und Anzahl der Plakate,
  • Plakatierungsorte und -dauer.

Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid. 

Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.

Fristen

vor der Plakatierung

Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.

Hinweise (Besonderheiten)

An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 25.02.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de