Messgeräte EichungOnline erledigen

    Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen

    Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.

    Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Heidenheim (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.

    Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel

    • Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
    • Messgeräte zur Bestimmung der Masse
    • Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
    • Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
    • Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
    • Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)

    Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

    Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide oder Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht (Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen oder Stuttgart) Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids oder der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann, ob der Bescheid oder die Entscheidung fehlerhaft ist und geändert oder zurückgenommen werden muss.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.

    Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:

    Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
    83435 Bad Reichenhall
    Fax: +49 (0)8651 974767-99

    Geben Sie auf jeden Fall an:

    1. die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
    2. der Hersteller
    3. die Typbezeichnung
    4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
    5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

    Fristen

    Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en