Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung - Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage beantragen

    Wenn in einer vorhandenen Anlage oder Einrichtung eine bestehende Nutzung (alte Nutzung) geändert wird (neue Nutzung), wird dies als Nutzungsänderung bezeichnet.

    Beschreibung

    Wenn in einer vorhandenen Anlage oder Einrichtung eine bestehende Nutzung (alte Nutzung) geändert wird (neue Nutzung), wird dies als Nutzungsänderung bezeichnet.

    Eine Nutzungsänderung liegt beispielsweise vor, wenn ein bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzter Raum in einen Aufenthaltsraum (Wohnraum) oder ein bisheriger Wohnraum in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt wird.

    Die Nutzungsänderung steht in der Regel der Errichtung eines Gebäudes gleich. In Betracht kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren, es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung in zwei Fällen:

    • Für die neue Nutzung gelten keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung.
    • Durch die neue Nutzung wird zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen.

    Bloße Instandhaltungsarbeiten sind immer verfahrensfrei.

    Ansprechpartner

    Für Ebersbach an der Fils wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Bestätigung ist gebührenpflichtig.

    Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Auch bei einer Nutzungsänderung dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

    • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
    • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
    • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

    Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich im Hauptamt erkundigen, ob es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung ist gebührenpflichtig.

    Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 843)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de