Bürgergeld beantragen
Hinweise für Meißenheim
Beschreibung
Hinweise für Meißenheim
Das Bürgergeld dient der Grundsicherung, also der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützt Sie mit
- Leistungen, die Ihnen zu einem Arbeitsplatz verhelfen sollen,
- Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche und
- Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Dass Sie hilfebedürftig sind, überprüft das Ortenau Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Das Ortenau Jobcenter bewilligt die Leistungen daher normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Ortenau Jobcenter Bürgergeld für nur 6 Monate, zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist.
Pauschalierter Betrag
Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten folgende Regelbeträge:
- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: EUR 563,00
- Volljährige Partner: EUR 506,00
- Übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): EUR 451,00
- Kinder von 14 bis 17 Jahren: EUR 471,00
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: EUR 390,00
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: EUR 357,00
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
- Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit diese Kosten angemessen sind. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
- Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Ortenau Jobcenter haben. Die Zusicherung müssen Sie beim Ortenau Jobcenter beantragen. Geben Sie in ihr die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
- schwerwiegende soziale Gründe für einen Umzug aus der Wohnung Ihrer Eltern sprechen und Sie sie nachweisen können,
- der Umzug in die neue Wohnung wichtig ist, um eine neue Arbeit aufzunehmen, oder
- ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
- Wenn Sie ohne die Zusicherung des Ortenau Jobcenter umziehen, werden die Kosten für die Wohnung und die Heizung nicht vom Ortenau Jobcenter übernommen. Auch Geld für die Erstausstattung Ihrer Wohnung wird dann nicht gezahlt.
- Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Ortenau Jobcenter haben. Die Zusicherung müssen Sie beim Ortenau Jobcenter beantragen. Geben Sie in ihr die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn
- Wenn Sie (nach erfolgter Zusicherung) in eine neue Wohnung umziehen oder eine neue Arbeit annehmen und dafür umziehen müssen, zahlt das Ortenau Jobcenter Ihnen die notwendigen Umzugskosten und gewährt, wenn nötig, die Mietkaution als Darlehen.
- In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelsatz ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Anschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
- Sie können auch in bestimmten Situationen eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
- Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
- Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wie beispielsweise für
- Schulausflüge,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder
- Ausstattung mit Schulbedarf.
- Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) müssen Sie gesondert beantragen.
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.
Zum Einkommen gehören:
- Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
- Renten,
- einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften, und
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Hiervon werden abgezogen:
- Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und
- Werbungskosten, also Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
- eine Pauschale von EUR 30,00 pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag (ein Betrag, der nicht angerechnet wird) gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Bürgergeld berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Bargeld,
- Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Kapitallebensversicherung und
- Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:
- Ein Grundfreibetrag von EUR 40.000,00 für Sie und gegebenenfalls EUR 15.000,00 EUR für Ihre Partnerin oder Ihren Partner und für jedes Kind.
- Freibeträge für notwendige Anschaffungen. Hier steht Ihnen und jeder Person, die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Freibetrag von EUR 750,00 zu.
- Sonstige Altersvorsorge. Damit ist Vermögen gemeint, das Sie für die Altersvorsorge aufgebaut haben – zum Beispiel in einer Lebensversicherung. Für jedes vollendete Lebensjahr stehen Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin EUR 750,00 anrechnungsfrei zu. Sie dürfen dieses Geld jedoch nicht benutzen, bevor Sie in den Ruhestand eintreten. Das wird vertraglich im sogenannten Verwertungsausschluss festgehalten.
- Angemessener Hausrat.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Leistungsminderungen
Bitte beachten Sie, dass das Bürgergeld gemindert werden kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten. Pflichtwidrig verhalten heißt: wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen
- sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (die Eingliederungsvereinbarung schließen Sie gemeinsam mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner),
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder einer Ausbildung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Ortenau Jobcenter. Wenn Sie einer Meldeaufforderung des Ortenau Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann das Bürgergeld um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden. Jedes weitere Meldeversäumnis kann zu einer weiteren Minderung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs führen.
Der monatliche Minderungsbetrag darf insgesamt nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Werden diese Pflichten nachträglich erfüllt oder erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, soll das Ortenau Jobcenter die Leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder in vollem Umfang erbringen.
Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat fortdauern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Ortenau Jobcenter Lahr (Ortenau Jobcenter Lahr)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: arbeitsfoerderung.lahr@ortenaukreis.de
Fax: 07821/95449-2071
Telefon Festnetz: 07821 95449 2000
Ortenau Jobcenter Offenburg (Ortenau Jobcenter Offenburg)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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Bitte reichen Sie Nachweise zu allen Punkten ein, die im folgenen auf Sie zutreffen:
- Personalausweis
- aktuelle Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Kopie der Krankenkassenkarte
- Rentenversicherungsnummer (ersichtlich auf dem Sozialversicherungsausweis oder Ihren Verdienstbescheinigungen bzw. Lohnabrechnungen)
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung (ausgefüllt vom Vermieter)
- Letzte Betriebskostenabrechnung
- Bewilligungsbescheid bzw. Aufhebungsbescheid über das Arbeitslosengeld I
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
- Kinderzuschlagbescheid
- Elterngeldbescheid
- Verdienstbescheinigungen /Lohnabrechnungen über die letzten 6 Monate
- Arbeitsvertrag
- Kündigung
- Unterlagen von Versicherungen (Hausrat, Privathaftpflicht usw.)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Aktualisierte Sparbücher
- Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Mutterpass
- Schwerbehindertenausweis
- Kfz-Schein, sowie die letzte Rechnung der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Letzter Kontoauszug Bausparvertrag
- Nachweis über Riesterrente
- Krankengeldbescheid
- Aktueller Lebenslauf
- ggf. ist die Anforderung weiterer Unterlagen erforderlich
Voraussetzungen
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- Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
- mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
- mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a SGB II nachschauen.
- Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften der Bedarfsgemeinschaft vollständig alleine decken können.
- Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
- Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
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Verfahrensablauf
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Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich beim Ortenau Jobcenter. Bitte geben Sie oben auf dieser Seite Ihrern Wohnort ein. Sie erhalten dann auf der rechten Seite Ihr zuständiges Jobcenter angezeigt.
Bürgergeld schriftlich beantragen:
- Suchen Sie Ihr zuständiges Ortenau Jobcenter auf. Sie befindet sich im Landkreis oder der Stadt, in dem/der Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
- Beim Ortenau Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
- Die Antragsvordrucke finden Sie auf dieser Internetseite.
- Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe vom Ortenau Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen in Deutsch oder in anderen Sprachen.
- Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen bei Ihrem Ortenau Jobcenter ab. Hierzu gehören alle zutreffenden Punkte unter "Erforderliche Unterlagen"
Das Ortenau Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.
Fristen
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Keine – die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld I , empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Bearbeitungsdauer
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Für Erstanträge im Leistungsbereich wird eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
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Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Meißenheim
Grundsicherung bedeutet, dass Ihr Existenzminimum abgesichert wird, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen.
Wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, können Sie aber dennoch leistungsberechtigt sein, wenn Sie mit einem oder einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dann können Sie Bürgergeld bekommen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung – müssen seit dem 1.8.2019 nicht mehr gesondert beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg