Versteigerergewerbe Erlaubnis
    99050036005000

    Erlaubnis für Versteigerungen beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Stelle, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Stelle, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:

    • fremde bewegliche Sachen,
    • fremde Grundstücke oder
    • fremde Rechte

    Online-Dienst

    Versteigerung fremder Sachen

    ID: L100022_f029fc7f5dc8fddbacdea4e70e075969aa3bc7a341d77575b65da9042c0eac6a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde WainGemeinde Wain

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstr. 17

    88489 Wain

    Kontakt speichern

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:15 Uhr Di 08:00 - 12:15 und 15:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 07:30 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:15 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07353980330

    Fax: 07353980340

    E-Mail: info@wain.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen und nachweisen, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Dokumente anfordern.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

    • persönliche Zuverlässigkeit und
    • geordnete Vermögensverhältnisse.

    Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie nicht die Zuverlässigkeit besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
    • Sie in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
      Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

    Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer öffentlich, entweder allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Versteigerer müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze

    • der Allgemeinheit,
    • der Auftraggeber oder
    • der Bieter.

    Unter den gleichen Voraussetzungen kann zuständige Stelle auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

    Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Versteigerer gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung). Zu diesen gehören beispielsweise Pflichten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen und die Verpflichtung zur Buchführung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en