Versteigerergewerbe Erlaubnis

    Erlaubnis für Versteigerungen beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:

    • fremde bewegliche Sachen,
    • fremde Grundstücke oder
    • fremde Rechte

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze 

    • der Allgemeinheit,
    • der Auftraggeber oder
    • der Bieter.

    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Behörde auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Böblingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland. Diese müssen nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
        • Auszug aus der Schuldnerkartei
        • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
        • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
      • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland. Diese müssen nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

    Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular nur für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten, natürlichen Personen einreichen. Dies sind zum Beispiel Führungszeugnis oder Personalpapiere. Für die juristische Person müssen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Jeder muss ein Antragsformular ausfüllen und sämtliche persönliche Unterlagen vorlegen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

    • persönliche Zuverlässigkeit und
    • geordnete Vermögensverhältnisse.

    Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen Verbrechen oder Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
      Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

    Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.

    Als Versteigerer dürfen Sie nicht:

    • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
    • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen.
    • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
    • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
    • Sachen versteigern,
      • an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder 
      • wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann sie mit bestimmten Auflagen verbinden.

    Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en