Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen

    Hinweise für Aitrach

    Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

    Beschreibung

    Hinweise für Aitrach

    Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

    Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

    • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
    • Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.

    Beispiele für Nutzungsänderungen:

    • Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
    • Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.

    Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Leutkirch im Allgäu (Stadt Leutkirch im Allgäu)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 12 60

    88292 Leutkirch im Allgäu

    Lieferanschrift

    Marktstraße 26

    88299 Leutkirch im Allgäu

    Hausanschrift

    Marktstraße 26

    88299 Leutkirch im Allgäu

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07561/87-0

    Fax: 07561/87-194

    E-Mail: info@leutkirch.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Aitrach

    • Im Baugenehmigungsverfahren müssen Sie neben dem Bauantrag (Anlage 3 oder 4 der VwV-Vordrucke) die Bauvorlagen nach § 2 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) einreichen, vor allem Lageplan, Bauzeichnung und Baubeschreibung. Bei der Baubeschreibung sind Angaben aber nur erforderlich, wenn sie die Nutzungsänderung betreffen. Die Baurechtsbehörde kann, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen. Sie kann auch auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben verzichten.
    • Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie neben der Anlage 1 der VwV-Vordrucke die Bauvorlagen nach § 1 LBOVVO einreichen, vor allem Lageplan und Bauzeichnung.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Aitrach

    Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden. Beispiele sind:

    • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
    • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
    • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

    Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Aitrach

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Aitrach

    Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob

    • es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
    • ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
    • ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

    Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen.

    Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

    Fristen

    Hinweise für Aitrach

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Aitrach

    Bitte verwenden Sie den digitalen Bauantrag unter Baugenehmigung-online Digitale Baugenehmigung

    Kosten

    Hinweise für Aitrach

    Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises, bitte verwenden Sie den digitalen Antrag unter Baugenehmigung-online Digitale Baugenehmigung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Aitrach

    Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

    Bitte verwenden Sie den digitalen Bauantrag unter Baugenehmigung-online Digitale Baugenehmigung

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de