Gewerbliche Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?

    Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

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    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
    • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
    • Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
    • Sachkundenachweis

    Voraussetzungen

    Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein.
    • zuverlässig sein.
    • geeignet sein.
      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nachweisen.
      Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller, ergeben.
    • Sachkunde
    • die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.

    Handlungsgrundlage(n)

    Waffengesetz (WaffG):

    • § 5 Zuverlässigkeit
    • § 6 Persönliche Eignung
    • § 7 Sachkunde
    • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
    • § 21a Stellvertretungserlaubnis
    • § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):

    • § 1 Umfang der Sachkunde

    Waffenregistergsetz (WaffRG):

    • § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

    Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
    • Stellungnahme des Zollkriminalamtes
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

    Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
    • Stellungnahme des Zollkriminalamtes

    Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

    • amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

    Den Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen.

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

    1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, 2. die Überlassung, 3. den Erwerb, 4. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils.

    Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

    Stellvertretungserlaubnis
    Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

    Anzeigepflichten
    Als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

    • die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
    • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

    Im Rahmen der Aufnahme- oder Eröffnungsanzeige müssen Sie auch die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en