Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung Erteilung

    Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?

    Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

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    Ansprechpartner

    Kundenbereich Ordnungsangelegenheiten (Kundenbereich Ordnungsangelegenheiten)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 48a

    76437 Rastatt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (nur mit bestätigtem Termin) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07222 972 7288

    Fax: 07222 972 7299

    E-Mail: ordnungsangelegenheiten@rastatt.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
    • Nachweis der Fachkunde
    • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
    • Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).

    Voraussetzungen

    Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein.
    • zuverlässig sein.
    • geeignet sein.
      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
    • das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nachweisen.
      Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller, ergeben.
    • die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Große Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

    Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie
    • eine Stellungnahme des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz

    Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit ein Jahr lang nicht ausüben.

    Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgeht.

    Stellvertretungserlaubnis
    Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung/unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

    Anzeigepflichten
    Als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

    • die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
    • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

    Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en