Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Beschreibung
Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.
Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Abteilung Finanzen (Abteilung Finanzen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1128
68520 Ladenburg
Öffnungszeiten
Servicezeit (Kassenstunden) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Fr geschlossen Allgemeine Öffnungszeit (Rathaus) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Sie sind
- Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
- erbbauberechtigt.
- Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG)
- § 20 Beitragserhebung
- § 21 Beitragsschuldner
- § 25 Vorauszahlungen
- § 31 Beitragsbemessung
- § 32 Entstehung der Beitragsschuld
- § 42 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.
Fristen
-
Kosten
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.
Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg