Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Beschreibung
Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.
Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.
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Ansprechpartner
Finanzverwaltung (Finanzverwaltung)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung Di 08:00 - 12:00 Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung und 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Sie sind
- Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
- erbbauberechtigt.
- Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG)
- § 20 Beitragserhebung
- § 21 Beitragsschuldner
- § 25 Vorauszahlungen
- § 31 Beitragsbemessung
- § 32 Entstehung der Beitragsschuld
- § 42 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.
Fristen
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Kosten
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.
Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg