Einkommensteuer Festsetzung

    Einkommensteuer - Erklärung abgeben

    Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.

    Beschreibung

    Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.

    Arbeitslohn sind beispielsweise

    • Barvergütungen,
    • Sachbezüge (zum Beispiel Kost und Logis) und
    • andere geldwerte Vorteile (zum Beispiel private Firmenwagennutzung).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob

    • es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
    • ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder
    • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.

    Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere

    • Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
    • Ihre Steuerklasse.

    Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise

    • der Grundfreibetrag,
    • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
    • die Vorsorgepauschale.

    Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.

    Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie

    • eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
    • die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Backnang (Finanzamt Backnang)

    Adresse

    Hausanschrift

    Spinnerei 48

    71522 Backnang

    Postfachadresse

    Postfach 1260

    71520 Backnang

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07191/12-0 (Zentrale)

    Fax: 07191/12-221

    De-Mail: poststelle-51@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Belege einreichen. Es genügt, wenn Sie diese zu Hause aufbewahren.

    Voraussetzungen

    • Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben,
    • Sie beantragen die Veranlagung zur Einkommensteuer oder
    • Sie wurden von Ihrem Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt. Dabei haben Sie die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und stellt die

    • Vertraulichkeit,
    • Identität des Absenders und
    • Unveränderbarkeit des Inhalts

    der gesendeten Daten sicher.

    Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTER Online-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (zum Beispiel Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTER Online-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können.

    Haben Sie sich im ELSTER Online-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür beispielsweise folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:

    • Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
    • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
    • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
    • Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)

    Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten in Ihre Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.

    Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder
    • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

    Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.

    Formulare in Papier bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet. Häufig benötigte Formulare stellen Ihnen auch die Verwaltungen der Städte und Gemeinden zur Verfügung.

    Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung können Sie mit der Post an Ihr Finanzamt senden oder dort persönlich abgeben.

    Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.

    Fristen

    • Bei Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2023: 2. September 2024
    • Bei Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2024: 31. Juli 2025

    Sie können bei der zuständigen Stelle formlos beantragen, dass diese Fristen verlängert werden.

    Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres.
    Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bis zum 2. Juni 2025 verlängert.

    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2020: 31. Dezember 2024
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2021: 31. Dezember 2025
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2022: 31. Dezember 2026
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2023: 31. Dezember 2027

    Diese Fristen kann das Finanzamt nicht verlängern.

    Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch, aber nicht authentifiziert übermitteln, geht sie beim Finanzamt erst mit Abgabe der von Ihnen unterschriebenen sogenannten komprimierten Steuererklärung ein. Nur die elektronische Übermittlung allein reicht in diesem Fall nicht aus.

    Beachten Sie das vor allem bei der Antragsveranlagung. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist ein, ist das zu spät.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Am Ende des Jahres muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Das gleiche gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet.

    Die darin enthaltenen Daten übermittelt er elektronisch auch an die Finanzverwaltung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en