Sperrzeit Verkürzung

    Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beschreibung

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beginn der Sperrzeit:

    • unter der Woche: 3 Uhr
    • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
    • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
    • für Spielhallen: 24 Uhr

    Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

    Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

    • verlängern,
    • befristen,
    • widerruflich verkürzen oder
    • aufheben.

    Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

    Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Sinzheim (Gemeinde Sinzheim)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 61

    76545 Sinzheim

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    76547 Sinzheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro - Termine auch nach Vereinbarung) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 16:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Standesamt - Termine auch nach Vereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07221 806-0

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 07221 806-266

    E-Mail: gemeinde@sinzheim.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Öffentliche Ordnung (Öffentliche Ordnung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schlossplatz 5

    76437 Rastatt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07222 381 5052

    Fax: 07222 381 5299

    E-Mail: amt52@landkreis-rastatt.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

    • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
    • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Gaststättenverordnung (GastVO)

    • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
    • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
    • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
    • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

    § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

    Rechtsbehelf

    Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

    • in welcher Form und
    • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

    Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en