Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung

    Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

    Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

    Beschreibung

    Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

    Gesetzliche Feiertage sind:

    • Neujahr
    • Erscheinungsfest (6. Januar)
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • 1. Mai
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam
    • Allerheiligen (1. November)
    • Erster und Zweiter Weihnachtstag

    Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

    Das Verbot gilt nicht für:

    • Post
    • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
    • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
    • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
      • Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
      • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
        • zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
        • zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
    • leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.

    Des Weiteren untersagt das FTG

    • an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
    • an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
      Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:
      • von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
      • an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
        • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
        • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
      • am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
      • am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
      • am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)

    Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

    Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

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    Ansprechpartner

    Stadt Neuenstein (Stadt Neuenstein)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossstraße 20

    74632 Neuenstein

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

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    Telefon Festnetz: 07942/105-0

    Fax: 07942/105-66

    E-Mail: stadtverwaltung@neuenstein.de

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    Landratsamt Hohenlohekreis (Landratsamt Hohenlohekreis)

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    Hausanschrift

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    74653 Künzelsau

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    Postfach 13 62

    74643 Künzelsau

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    Telefon Festnetz: 07940 18 0

    Fax: 07940 18 1336

    E-Mail: info@hohenlohekreis.de

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    Sprache: de

    Kreispolizeibehörde (Ordnungsamt) (Kreispolizeibehörde (Ordnungsamt))

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    Allee 17

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    Postfach 13 62

    74643 Künzelsau

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    Allgemeine Öffnungszeit (Die Öffnungszeiten des Ausländeramts und der Asylbewerberleistungsstelle weichen von den angegebenen Öffnungszeiten ab.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

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    Fax: 07940 18 1214

    Telefon Festnetz: 07940 18 1309

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.

    Voraussetzungen

    Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.

    Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Je nach Lage des konkreten Einzelfalls stehen Ihnen die Rechtsbehelfe Widerspruch, Klage oder Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.

    Fristen

    keine

    Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en