Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr Erteilung

    Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen

    Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für

    Beschreibung

    Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung brauchen Sie für

    • die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie
    • die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen.

    Hinweis: Die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr braucht sorgfältige Planung, besonders bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen. Je nach Fahrzeugtyp können die Anforderungen sehr unterschiedlich sein. Besprechen Sie diese mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rastatt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn

    • für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
    • geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
    • Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

    • § 29 Absatz 3 Übermäßige Straßenbenutzung
    • § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

    • § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
    • § 34 Achslast und Gesamtgewicht

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis beantragen.

    Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge erfolgt über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).

    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel: zwei Wochen

    Kosten

    je nach Aufwand, Umfang und Dauer der Erlaubnis

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en