Überwachungsbedürftiges Gewerbe - Zuverlässigkeit nachweisen
Beschreibung
Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 Gewerbeordnung überwachungsbedürftig sind.
Dazu zählen der An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen
durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.
Überwachungsbedürftig sind auch
- die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Hinweis: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg. Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg bieten für den Bereich des Handwerks Beratung, Informationen und Merkblätter an.
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Ansprechpartner
Gemeinde Königsheim (Gemeinde Königsheim)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:00 Uhr Di 08:00 - 11:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Mi 13:30 - 16:30 Uhr Do 08:00 - 11:00 Uhr Fr 08:00 - 11:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Voraussetzungen
nachgewiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie das Gewerbe an- oder umgemeldet haben, überprüft die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit.
Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich die Dokumente vorlegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Hinweis: Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einholen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg