Zurückstellung vom Schulbesuch beantragen
Beschreibung
Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind aufgrund seines geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes noch nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann? Dann können Sie beantragen, dass es erst ein Jahr später eingeschult wird. Ihr Kind kann dann eventuell eine Grundschulförderklasse besuchen, die zurückgestellte Kinder auf den Schulbesuch vorbereitet.
Besucht Ihr Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Dieser Zurückstellung müssen Sie als Eltern zustimmen.
Tipp: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten. Wenden Sie sich an
- die Schulleitung,
- die Kooperationslehrkraft der Grundschule oder
- die für die Grundschule zuständige Beratungslehrkraft oder
- die Regionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung am zuständigen Staatlichen Schulamt
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Berglen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Ihr Kind ist schulpflichtig und ist voraussichtlich aufgrund seines Entwicklungsstandes nicht in der Lage, erfolgreich am Schulunterricht der Grundschule teilzunehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie Widerspruch erheben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Sie können die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt Sie schriftlich. Die Schule bezieht in die Entscheidung ein Gutachten des Gesundheitsamtes mit ein.
Fristen
keine
Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Etwa vier bis sechs Wochen; abhängig vom Termin für das Gutachten des Gesundheitsamtes
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Ihr Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg